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BAUMSCHUTZSATZUNG Stadt Pirna*

Baumschutzsatzung Pirna - Baumpflege Baumfällung

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*Vorschriften unterliegen aktueller Gesetzgebung und Beschlussfassung. Für die Richtigkeit der hier niedergeschriebenen Fassung übernehmen wir keine Gewähr.
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Vorschriften für den Gehölzschutz, die Baumpflege und die Baumfällung in Pirna*

Hier finden Sie die Festlegungen zum Baumschutz, zu Baumfällung, Baumfällgenehmigung. Wann braucht man eine Baumfällgenehmigung? Welche Vorschiften muss man bei der Baumfällung beachten?

Baumschutzsatzung der Stadt Pirna vom 21.06.2016

Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der ab 14.07.2016 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

1. die Satzung der Stadt Pirna über die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna vom 21.06.2016, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna „Pirnaer Anzeiger“ Nr. 13/2016 am 13.07.2016.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziele der Satzung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Geschützte Bäume
§ 4 Verbotene Handlungen
§ 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
§ 6 Ausnahmen und Befreiung
§ 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
§ 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
§ 9 Nachträgliche Anordnungen
§ 10 Haftung der Rechtsnachfolger
§ 11 Betreten von Grundstücken
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Ziele der Satzung

Diese Satzung dient dem öffentlichen Anliegen, Bäume als Teile von Natur und Landschaft in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand und deren Standorte im Stadtgebiet von Pirna zur

a) Sicherstellung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) Gestaltung, Gliederung, Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen,
d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,
e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und
f) gegen schädliche Einwirkung geschützt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Großen Kreisstadt Pirna.
(2) Diese Satzung gilt nicht:
a) für Wald im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung,
b) für Produktionsflächen von Baumschule, Gärtnereien und erwerbswirtschaftlich genutzten
Obstplantagen, wenn der Zweck des Eingriffs unmittelbar mit der Pflege, der Erneuerung und
Nutzung des direkt wirtschaftlich genutzten Gehölzbestandes im Zusammenhang steht,
c) Kleingärten nach Bundeskleingartengesetz § 1 Absatz 1,
d) für Gartendenkmäler, die dem Sächsischen Denkmalschutz unterliegen.
(3) Werden aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer städtebaulichen Satzung nach §§ 34 und 35
BauGB Bäume festgesetzt, so gilt der Schutz auch für diese.
(4) Von dieser Satzung werden andere naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht berührt.

§ 3 Geschützte Bäume

(1) Unter dem Begriff „geschützte Bäume“ im Sinne dieser Satzung sind zu verstehen:
a) Laubbäume mit einem Stammumfang über 100 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden, Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
b) Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von über 100 cm aufweist.
(2) Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen:
a) Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien, Obstbaumreihen und -alleen sowie Streuobstwiesen,
b) Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume,
c) Nadelbäume.

§ 4 Verbotene Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume für ihre Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:
a) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
b) das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Baufahrzeugen,
c) das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche,
d) das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln,
e) die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung der Gehölze zugelassen sind,
f) das Austreten lassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen,
g) das Anlegen offener Feuer,
h) das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerungen sowie das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln u. ä.
(3) Von den Verboten sind ausgenommen:
a) fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,
b) Vorsorgemaßnahmen, welche gegen Beschädigung und gegen ein Absterben der Bäume getroffen worden sind (Anwendung der DIN 18920),
c) unaufschiebbare Maßnahmen (z. B. Notstand aufgrund Unwetter), die der Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren für Personen oder Sachen mit erheblichem Wert dienen. Die Stadtverwaltung Pirna ist über die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Die Stadt Pirna kann Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen empfehlen. Sie ist berechtigt, Maßnahmen anzuordnen, die dem Schutzzweck dieser Satzung gerecht werden. Dies gilt auch dann, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden.
(2) Trifft der Eigentümer/Nutzungsberechtigte oder sonstiger Verursacher eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3) Die Stadt Pirna kann anordnen, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder die von ihr Beauftragten zu dulden haben, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
(4) Auf Antrag kann bei der Stadt Pirna ein Zuschuss auf Pflege- oder Erhaltungsmaßnahme für besonders ortsbildprägende Bäume, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Entscheidungen beruhen auf dem Einzelfall.

§ 6 Ausnahmen und Befreiung

(1) Von den Verboten des § 4 dieser Satzung können auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder eines von ihm nachweislich Beauftragten Ausnahmen erteilt werden, wenn:
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von diesen Verpflichtungen befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) Aufgrabungen im Bereich von geschützten Standorten zum Betreiben von Ver- und Entsorgungsleitungen unbedingt erforderlich sind und keine angemessenen Alternativen möglich sind,
f) ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt.

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind,
b) diese zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
c) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme (Abs. 1) oder Befreiung (Abs. 2) ist bei der Stadtverwaltung Pirna schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise die geschützten Bäume, ihr Standort, Art und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können.

(4) Die Stadt Pirna kann die Vorlage eines Gutachtens über die Verkehrssicherheit für den geschützten Baum verlangen.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu treffen. Sie ergeht unbeachtet privater Rechte Dritter und enthält bei Zustimmung in der Regel Auflagen über zu entrichtende Ersatz- und/oder Ausgleichsleistungen.

(6) Die genehmigte Beseitigung kann nur im Ausnahmefall (z. B. Verkehrssicherungspflicht, Baumaßnahmen) im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. erfolgen. Diese Ausnahmegenehmigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

§ 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Werden für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den jeweils 5 m breiten angrenzenden Flächen der Nachbargrundstücke vorhandenen geschützte Gehölze, ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge in 1,00 m Höhe und die Kronendurchmesser einzutragen.

(2) Dem Antrag auf Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Gehölze und deren Standort entfernt, zerstört, gestört oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Ausnahme nach § 6 dieser Satzung beizufügen.

(3) Über die beantragte Ausnahme entscheidet die Stadtverwaltung Pirna gesondert vom Baugenehmigungsverfahren.
Die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilte Ausnahme oder Befreiung entsprechend § 6 dieser Satzung kommt nur mit eigentlichem Baubeginn zum Tragen.

(4) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist der zu erhaltende Baumbestand zu schützen. Die DIN 18920 ist einzuhalten.

§ 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Gehölzes genehmigt, ist der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten verpflichtet. Dabei können auch Anzahl, Pflanzstandorte, Mindestgrößen, Pflanzenarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden. Die Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück des beseitigten Gehölzes zu erbringen. Im Einzelfall können die Ersatzpflanzungen auf einem anderen Grundstück zugelassen werden.
(2) Im Einzelfall kann auch auf eine Ersatzpflanzung verzichtet werden, insbesondere bei Auslichtungsmaßnahmen und bei bereits erfolgter Neupflanzung in den letzten drei Jahren.
(3) Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung oder das Wiederaustreiben von regenerierungsfähigen Stubben bewilligt oder gefordert werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheint.
(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn zu Beginn der dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung, der Umpflanzung, dem Wiederaustrieb der Stubben die Gehölze
gutes Wachstum zeigen, ansonsten ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(5) Kommt der Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach oder ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung einschließlich einer dreijährigen Anwuchspflege.
(6) Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Pflanzplanes verlangt werden.
(7) Die Ersatzpflanzung ist fachgerecht vorzubereiten, durchzuführen und zu pflegen. Über die Erfüllung der Ersatzpflanzungen hat der Antragsteller der Stadtverwaltung Pirna, innerhalb von 4 Wochen schriftlich Mitteilung zu geben.
(8) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind auf ein Konto der Stadt Pirna zu leisten. Sie sind zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen oder für Baumpflegemaßnahmen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.
(9) Anzahl und Pflanzgrößen für die Ersatzpflanzung werden entsprechend der Anlage (i.d.F.v. 20.05.2016) festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.

§ 9 Nachträgliche Anordnungen

Wer ohne Genehmigung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, ist nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung zum Ausgleich verpflichtet.

§ 10 Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

§ 11 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt Pirna sind berechtigt Grundstücke zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume stört, ohne im Besitz einer nach § 6 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu sein,
b) entgegen § 4 Abs. 3 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG).
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Pirna (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 SächsNatSchG).

(§ 13 Inkrafttreten)

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung vom 24.03.2009 außer Kraft.

Anlage
Umfang der Ersatzpflanzung nach § 8 Abs. 9 i. d. F. v. 20.05.2016

Anlage zur Baumschutzsatzung
Umfang der Ersatzpflanzung nach § 8 Abs. 9
Grundstücksnutzung Art des Eingriffs
Stammumfang des Baumes bei
Fällung
100-199 cm >199 cm
1. öffentliche Flächen mit Genehmigung 1 LB 18-20 cm 2 LB 18-20 cm
(Straßenbäume, öffentl. Grünflächen) ohne Genehmigung 2 LB 18 -20 cm 4 LB 18-20 cm
2. Industrie, Verwaltungs- und mit Genehmigung 1 LB 18-20 cm 2 LB 18-20 cm
Gewerbegebäude ohne Genehmigung 2 LB 18 -20 cm 4 LB 18-20 cm
3. Mehrfamilienhäuser, Schulen, mit Genehmigung 1 LB 14-16 cm 2 LB 14-16 cm
Kindergärten, Sportanlagen ohne Genehmigung 2 LB 14-16 cm 4 LB 14-16 cm
4. Ein-und Zweifamilienhäuser, mit Genehmigung 1 LB 8-10 cm 2 LB 12-14 cm
Wochenendgrundstücke, Gärten, ohne Genehmigung 2 LB 8-10 cm 4 LB 14-16 cm
Friedhöfe

Stand: 20.05.2016

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